[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1101-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1101","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1101",7044139,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Bezüglich Fluopicolid bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Zwiebeln auf der Basis von Anwendungen in der EU und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Zwar empfahl sie die Beibehaltung des Codex-Rückstandshöchstgehalts (CXL), der mit der Verordnung (EU) Nr. 520\u002F2011 der Kommission (4) für diese Kultur auf den Wert von 1 mg\u002Fkg festgesetzt worden war, doch sie bestätigte, dass für Zwiebeln ein RHG von 0,3 mg\u002Fkg angebracht gewesen wäre, wenn ausschließlich die gute landwirtschaftliche Praxis in der Union zugrunde gelegt worden wäre. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, für Knoblauch und Schalotten diesen RHG von 0,3 mg\u002Fkg festzulegen.","REG_2015_1101 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nBezüglich Fluopicolid bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Zwiebeln auf der Basis von Anwendungen in der EU und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Zwar empfahl sie die Beibehaltung des Codex-Rückstandshöchstgehalts (CXL), der mit der Verordnung (EU) Nr. 520\u002F2011 der Kommission (4) für diese Kultur auf den Wert von 1 mg\u002Fkg festgesetzt worden war, doch sie bestätigte, dass für Zwiebeln ein RHG von 0,3 mg\u002Fkg angebracht gewesen wäre, wenn ausschließlich die gute landwirtschaftliche Praxis in der Union zugrunde gelegt worden wäre. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, für Knoblauch und Schalotten diesen RHG von 0,3 mg\u002Fkg festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]