[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1222-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1222","zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1222",7044515,"Art. 47","art-47","Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung","KAPITEL 5 Einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung","1. Der Zeitpunkt der Öffnung des Day-ahead-Marktes ist spätestens 11.00 Uhr Day-ahead-Marktzeit.\n2. Der Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt in jeder Gebotszone ist Mittag Day-Ahead-Marktzeit. ÜNB oder NEMOs in der Region, die auf der MOE-Region oder deren Nachbarländern beruht, dürfen bis zur Teilnahme dieser Region an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung einen anderen Marktschlusszeitpunkt festlegen.\n3. Die Marktteilnehmer übermitteln den betreffenden NEMOs alle Aufträge im Einklang mit den Artikeln 39 und 40 vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt.\n4. Jeder NEMO übermittelt die gemäß Absatz 3 eingegangenen Aufträge zur Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 spätestens bis zu dem Zeitpunkt, den alle NEMOs in dem Vorschlag für einen einheitlichen Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 37 Absatz 5 festgelegt haben.\n5. Bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung abgeglichene Aufträge gelten als verbindlich.\n6. Die MKB-Funktionen gewährleisten die Anonymität der übermittelten Aufträge.","REG_2015_1222 - KAPITEL 5 Einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung - Abschnitt 2 Der Prozess der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung - Art. 47 Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung\n\n1. Der Zeitpunkt der Öffnung des Day-ahead-Marktes ist spätestens 11.00 Uhr Day-ahead-Marktzeit.\n2. Der Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt in jeder Gebotszone ist Mittag Day-Ahead-Marktzeit. ÜNB oder NEMOs in der Region, die auf der MOE-Region oder deren Nachbarländern beruht, dürfen bis zur Teilnahme dieser Region an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung einen anderen Marktschlusszeitpunkt festlegen.\n3. Die Marktteilnehmer übermitteln den betreffenden NEMOs alle Aufträge im Einklang mit den Artikeln 39 und 40 vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt.\n4. Jeder NEMO übermittelt die gemäß Absatz 3 eingegangenen Aufträge zur Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 spätestens bis zu dem Zeitpunkt, den alle NEMOs in dem Vorschlag für einen einheitlichen Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 37 Absatz 5 festgelegt haben.\n5. Bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung abgeglichene Aufträge gelten als verbindlich.\n6. Die MKB-Funktionen gewährleisten die Anonymität der übermittelten Aufträge.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Der Prozess der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 46","Bereitstellung von Input-Daten","art-46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 45","Regelungen bei mehr als einem NEMO in einer Gebotszone und für Verbindungsleitungen, die nicht von zertifizierten ÜNB betrieben werden","art-45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 44","Festlegung von Ausweichverfahren","art-44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 48","Übermittlung von Ergebnissen","art-48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 49","Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben","art-49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 50","Einleitung von Ausweichverfahren","art-50",[],false]