[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1222-art-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1222","zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1222",7044541,"Art. 73","art-73","Methode für die Verteilung von Engpasserlösen","KAPITEL 1 Methode für die Verteilung der Engpasserlöse bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung","1. Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen.\n2. Die erarbeitete Methode gemäß Absatz 1 a) erleichtert den effizienten Langzeitbetrieb und die langfristige Entwicklung des Stromübertragungsnetzes und das effiziente Funktionieren des Elektrizitätsmarktes der Union; b) beachtet die allgemeinen Grundsätze für das Engpassmanagement gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009; c) erlaubt eine vernünftige Finanzplanung; d) ist für alle Zeitbereiche kompatibel; e) regelt die Verteilung von Engpasserlösen, die sich aus Übertragungsanlagen ergeben, die im Eigentum anderer Parteien als der ÜNB stehen.\n3. Die ÜNB verteilen die Engpasserlöse nach der Methode gemäß Absatz 1, sobald dies in vertretbarer Weise durchführbar ist, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Engpasserlöse gemäß Artikel 68 Absatz 8 übertragen wurden.","REG_2015_1222 - KAPITEL 1 Methode für die Verteilung der Engpasserlöse bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung - Art. 73 Methode für die Verteilung von Engpasserlösen\n\n1. Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen.\n2. Die erarbeitete Methode gemäß Absatz 1 a) erleichtert den effizienten Langzeitbetrieb und die langfristige Entwicklung des Stromübertragungsnetzes und das effiziente Funktionieren des Elektrizitätsmarktes der Union; b) beachtet die allgemeinen Grundsätze für das Engpassmanagement gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009; c) erlaubt eine vernünftige Finanzplanung; d) ist für alle Zeitbereiche kompatibel; e) regelt die Verteilung von Engpasserlösen, die sich aus Übertragungsanlagen ergeben, die im Eigentum anderer Parteien als der ÜNB stehen.\n3. Die ÜNB verteilen die Engpasserlöse nach der Methode gemäß Absatz 1, sobald dies in vertretbarer Weise durchführbar ist, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Engpasserlöse gemäß Artikel 68 Absatz 8 übertragen wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 72","Verbindlichkeit im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen","art-72",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 71","Verbindlichkeit der Intraday-Kapazität","art-71",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 70","Verbindlichkeit der Day-Ahead-Kapazität und Vergabebeschränkungen","art-70",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 74","Kostenteilungsmethode für Redispatching und Countertrading","art-74",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 75","Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung","art-75",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 76","Kosten für die Einrichtung, die Änderung und den Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der Intraday-Marktkopplung","art-76",[],false]