[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1348-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1348","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773\u002F2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1348",7044598,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Zudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773\u002F2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen. Wenn diese Informationen von der Kommission im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union erstellt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission), sollte eine Partei diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwenden können, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat.","REG_2015_1348 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nZudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773\u002F2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen. Wenn diese Informationen von der Kommission im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union erstellt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission), sollte eine Partei diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwenden können, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]