[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_140-art-9b-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_140","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0140",7044656,"Art. 9b","art-9b","Überprüfung",null,"Die Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor.\nDiese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.\nBei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet:\na) Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;\nb) Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;\nc) Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;\nd) Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);\ne) Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und\nf) disruptive Dienstpläne.“","REG_2015_140 - Art. 9b Überprüfung\n\nDie Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor.\nDiese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.\nBei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet:\na) Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;\nb) Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;\nc) Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;\nd) Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);\ne) Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und\nf) disruptive Dienstpläne.“",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"Art. 1","art-1",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":18,"slug":35},"Art. 2","art-2",{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 3","art-3",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Anhang I","anhang-i",[],false]