[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_2219-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_2219","über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005\u002F681\u002FJI des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R2219",7046183,"Art. 29","art-29","Betrugsbekämpfung","KAPITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN","(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tritt die EPA innerhalb von sechs Monaten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der EPA gelten.\n(2) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfe-Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EPA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EPA vergebenen Finanzhilfen oder Aufträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Diese Untersuchungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185\u002F96 des Rates (12) durchgeführt.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen, Behörden und Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EPA Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die Auditprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.","REG_2015_2219 - KAPITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN - Art. 29 Betrugsbekämpfung\n\n(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tritt die EPA innerhalb von sechs Monaten zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der EPA gelten.\n(2) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfe-Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EPA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EPA vergebenen Finanzhilfen oder Aufträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. 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