[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_2283-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_2283","über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258\u002F97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852\u002F2001 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R2283",10152382,"Art. 7","art-7","Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme neuartiger Lebensmittel in die Unionsliste","KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DAS INVERKEHRBRINGEN NEUARTIGER LEBENSMITTEL IN DER UNION","Die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die Kommission hängt von folgenden Bedingungen ab:\na) Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;\nb) durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt, insbesondere dann, wenn das Lebensmittel ein anderes ersetzen soll und eine bedeutende Veränderung des Nährwerts vorliegt;\nc) sofern das Lebensmittel ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, unterscheidet es sich nicht derart von jenem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.","REG_2015_2283 - KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DAS INVERKEHRBRINGEN NEUARTIGER LEBENSMITTEL IN DER UNION - Art. 7 Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme neuartiger Lebensmittel in die Unionsliste\n\nDie Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die Kommission hängt von folgenden Bedingungen ab:\na) Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;\nb) durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt, insbesondere dann, wenn das Lebensmittel ein anderes ersetzen soll und eine bedeutende Veränderung des Nährwerts vorliegt;\nc) sofern das Lebensmittel ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, unterscheidet es sich nicht derart von jenem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Durchführungsbefugnis in Bezug auf die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Verfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Erstmalige Erstellung der Unionsliste","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Inhalt und Aktualisierung der Unionsliste","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste","art-10",[],false]