[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_2338-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_2338","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R2338",7046541,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","In die Überlegungen einzubeziehen sind das Verschwinden des Fluges MH370 am 8. März 2014 und die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12. und 13. Mai 2014. Die Position kommerzieller Luftfahrzeuge sollte zu jeder Zeit und auch in abgelegenen Gebieten bekannt sein, um die Ortung des Luftfahrzeugs im Fall eines von der Norm abweichenden Verhaltens, eines Notfalls oder Unfalls zu erleichtern. Wann immer möglich, sollten die zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen eingesetzten Mittel von einem Ausfall der normalen Stromversorgung an Bord unbeeinträchtigt bleiben und keine Bedienmöglichkeit zur Abschaltung während des Flugs bieten. Die Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Mittel zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen weltweit, auch über Ozeanen und abgelegenen Gebieten, aufzunehmen.","REG_2015_2338 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nIn die Überlegungen einzubeziehen sind das Verschwinden des Fluges MH370 am 8. März 2014 und die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12. und 13. Mai 2014. Die Position kommerzieller Luftfahrzeuge sollte zu jeder Zeit und auch in abgelegenen Gebieten bekannt sein, um die Ortung des Luftfahrzeugs im Fall eines von der Norm abweichenden Verhaltens, eines Notfalls oder Unfalls zu erleichtern. Wann immer möglich, sollten die zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen eingesetzten Mittel von einem Ausfall der normalen Stromversorgung an Bord unbeeinträchtigt bleiben und keine Bedienmöglichkeit zur Abschaltung während des Flugs bieten. Die Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Mittel zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen weltweit, auch über Ozeanen und abgelegenen Gebieten, aufzunehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]