[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_2421-art-15a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_2421","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896\u002F2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R2421",7046718,"Art. 15a","art-15a","Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden",null,"(1) Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat, wobei mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten anzubieten ist: a) Banküberweisung, b) Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte oder c) Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.“","REG_2015_2421 - Art. 15a Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden\n\n(1) Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat, wobei mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten anzubieten ist: a) Banküberweisung, b) Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte oder c) Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Hilfestellung für die Parteien","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Beweisaufnahme","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Überprüfung des Urteils in Ausnahmefällen","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21a","Sprache der Bestätigung","art-21a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23a","Gerichtliche Vergleiche","art-23a",[],false]