[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_2421-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_2421","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896\u002F2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R2421",7046688,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Sofern die Parteien oder andere Empfänger nicht nach dem nationalen Recht verpflichtet sind, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren, sollten sie bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei jedem anderen Schriftverkehr mit dem Gericht die Wahl haben, ob elektronische Übermittlungswege, wenn diese zur Verfügung stehen und zulässig sind, oder traditionellere Übermittlungswege genutzt werden sollen. Von der Zustimmung einer Partei zur Zustellung durch elektronische Übermittlung bleibt ihr Recht unberührt, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, das nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in einer Sprache, die sie versteht, abgefasst ist und ihm auch keine Übersetzung in dieser Sprache beiliegt.","REG_2015_2421 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nSofern die Parteien oder andere Empfänger nicht nach dem nationalen Recht verpflichtet sind, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren, sollten sie bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei jedem anderen Schriftverkehr mit dem Gericht die Wahl haben, ob elektronische Übermittlungswege, wenn diese zur Verfügung stehen und zulässig sind, oder traditionellere Übermittlungswege genutzt werden sollen. Von der Zustimmung einer Partei zur Zustellung durch elektronische Übermittlung bleibt ihr Recht unberührt, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, das nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in einer Sprache, die sie versteht, abgefasst ist und ihm auch keine Übersetzung in dieser Sprache beiliegt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]