[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_340-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_340","zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923\u002F2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805\u002F2011 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0340",7046895,"Art. 11","art-11","Inkrafttreten und Anwendung",null,"(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805\u002F2011 weiterhin Anwendung.","REG_2015_340 - Art. 11 Inkrafttreten und Anwendung\n\n(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805\u002F2011 weiterhin Anwendung.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Aufhebung","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923\u002F2012","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz","art-8",[],[],false]