[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_391-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_391","über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0391",7047066,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die angegebene Wirkung — die Entwicklung des Gehirns bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren im Zusammenhang mit Cholin in der Ernährung — für eine wissenschaftliche Bewertung nicht hinreichend klar definiert ist. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass es nicht möglich ist, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die physiologische Funktion des Nervensystems festzustellen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und dass die angegebene Wirkung daher allgemein und nichtspezifisch ist. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.","REG_2015_391 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nAuf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die angegebene Wirkung — die Entwicklung des Gehirns bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren im Zusammenhang mit Cholin in der Ernährung — für eine wissenschaftliche Bewertung nicht hinreichend klar definiert ist. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass es nicht möglich ist, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die physiologische Funktion des Nervensystems festzustellen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und dass die angegebene Wirkung daher allgemein und nichtspezifisch ist. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]