[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_534-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_534","über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB\u002F2015\u002F13)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0534",7047457,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB\u002F2014\u002F29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.","REG_2015_534 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nIn der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680\u002F2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB\u002F2014\u002F29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]