[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_703-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_703","zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0703",7047841,"Art. 22","art-22","Sicherheit und Verfügbarkeit des Datenaustauschsystems","KAPITEL V DATENAUSTAUSCH","(1) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber und jede Gegenpartei ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies umfasst insbesondere: a) Sicherung der Kommunikationskette, damit die Kommunikation sicher und zuverlässig erfolgt, einschließlich des Schutzes der Vertraulichkeit durch Verschlüsselung, der Integrität und Authentizität durch Unterschrift des Senders und der Nichtabstreitbarkeit durch unterzeichnete Bestätigungen; b) Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des unautorisierten Zugangs zur eigenen IT-Infrastruktur; c) unverzügliche Unterrichtung der anderen Kommunikationspartner über jeden unautorisierten Zugang zum eigenen System, der erfolgt ist oder erfolgt sein könnte.\n(2) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, die Verfügbarkeit seines eigenen Systems sicherzustellen; dazu a) ergreift er angemessene Maßnahmen, die bis zu der\u002Fden Netzverbindung(en) mit seinem\u002Fseinen Internetanbieter(n) reichen, um zu verhindern, dass ein einzelner Fehlerpunkt zum Ausfall des Datenaustauschsystems führt; b) nimmt er geeignete Dienste und Unterstützung seines\u002Fseiner Internetanbieter(s) in Anspruch; c) begrenzt er die mit einer geplanten IT-Wartung verbundene Unterbrechung auf ein Minimum und unterrichtet seine Gegenparteien rechtzeitig vor der geplanten Unterbrechung.","REG_2015_703 - KAPITEL V DATENAUSTAUSCH - Art. 22 Sicherheit und Verfügbarkeit des Datenaustauschsystems\n\n(1) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber und jede Gegenpartei ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies umfasst insbesondere: a) Sicherung der Kommunikationskette, damit die Kommunikation sicher und zuverlässig erfolgt, einschließlich des Schutzes der Vertraulichkeit durch Verschlüsselung, der Integrität und Authentizität durch Unterschrift des Senders und der Nichtabstreitbarkeit durch unterzeichnete Bestätigungen; b) Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des unautorisierten Zugangs zur eigenen IT-Infrastruktur; c) unverzügliche Unterrichtung der anderen Kommunikationspartner über jeden unautorisierten Zugang zum eigenen System, der erfolgt ist oder erfolgt sein könnte.\n(2) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, die Verfügbarkeit seines eigenen Systems sicherzustellen; dazu a) ergreift er angemessene Maßnahmen, die bis zu der\u002Fden Netzverbindung(en) mit seinem\u002Fseinen Internetanbieter(n) reichen, um zu verhindern, dass ein einzelner Fehlerpunkt zum Ausfall des Datenaustauschsystems führt; b) nimmt er geeignete Dienste und Unterstützung seines\u002Fseiner Internetanbieter(s) in Anspruch; c) begrenzt er die mit einer geplanten IT-Wartung verbundene Unterbrechung auf ein Minimum und unterrichtet seine Gegenparteien rechtzeitig vor der geplanten Unterbrechung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Gemeinsame Lösungen für den Datenaustausch","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Allgemeine Bestimmungen","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Umsetzung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Entwicklungsverfahren für gemeinsame netztechnische Instrumente","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Überwachung der Anwendung","art-25",[],false]