[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_751-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_751","über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0751",7048015,"Art. 11","art-11","Lenkungsregeln","KAPITEL III GESCHÄFTSREGELN","(1) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlverfahrens gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.\n(2) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlerentgelte zu informieren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.","REG_2015_751 - KAPITEL III GESCHÄFTSREGELN - Art. 11 Lenkungsregeln\n\n(1) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlverfahrens gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.\n(2) Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlerentgelte zu informieren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG und der Richtlinie 2011\u002F83\u002FEU über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Pflicht zur Akzeptanz aller Karten","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Entgeltaufschlüsselung","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Zuständige Behörden","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Sanktionen","art-14",[],false]