[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_751-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_751","über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0751",7047970,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Die bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt neuer unionsweit tätiger Akteure, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten oder ohne Interbankenentgelte stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Händler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Akteure den kartenausgebenden Banken mindestens das höchste auf dem anvisierten Markt gezahlte Interbankenentgelt bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Kartenzahlverfahren, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise und eine geringere Qualität der Zahlungsdienste bei außerdem eingeschränkten Möglichkeiten zur Nutzung unionsweiter Zahlungsmittel. Darüber hinaus können Händler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartenakzeptanzleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Besondere Regeln der Kartenzahlverfahren sehen vor, dass das Interbankenentgelt der Verkaufsstelle („Point of Sale“ — Land des Händlers) für jeden Zahlungsvorgang gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe erhoben wird. Aufgrund dieser Anforderung können Acquirer ihre Dienstleistungen nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem können Händler dadurch davon abgehalten werden, ihre Kosten für Zahlungen zum Wohle der Verbraucher zu senken.","REG_2015_751 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nDie bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt neuer unionsweit tätiger Akteure, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten oder ohne Interbankenentgelte stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Händler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Akteure den kartenausgebenden Banken mindestens das höchste auf dem anvisierten Markt gezahlte Interbankenentgelt bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Kartenzahlverfahren, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise und eine geringere Qualität der Zahlungsdienste bei außerdem eingeschränkten Möglichkeiten zur Nutzung unionsweiter Zahlungsmittel. Darüber hinaus können Händler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartenakzeptanzleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Besondere Regeln der Kartenzahlverfahren sehen vor, dass das Interbankenentgelt der Verkaufsstelle („Point of Sale“ — Land des Händlers) für jeden Zahlungsvorgang gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe erhoben wird. Aufgrund dieser Anforderung können Acquirer ihre Dienstleistungen nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem können Händler dadurch davon abgehalten werden, ihre Kosten für Zahlungen zum Wohle der Verbraucher zu senken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]