[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_751-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_751","über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0751",7047981,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Zusätzlich sollte die Möglichkeit beibehalten werden, die Obergrenzen für Interbankenentgelte als Pauschalbetrag festzulegen; damit soll sichergestellt werden, dass die Debitkartenentgelte unter Berücksichtigung der Struktur der inländischen Debitkartenmärkte in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden. Ein Pauschalbetrag kann auch ein Anreiz für die Nutzung kartengebundener Zahlungen für geringfügige Beträge sein (Mikrozahlungen). Es sollte auch möglich sein, einen solchen Pauschalbetrag in Kombination mit einem Prozentsatz anzuwenden, vorausgesetzt, die Summe dieser Interbankenentgelte übersteigt nicht den festgelegten Prozentsatz des gesamten jährlichen Transaktionswerts auf Inlandsebene innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine niedrigere Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festzulegen, und zur Beschränkung des Entgelts, das sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes pro Transaktion ergibt, einen festen Höchstbetrag für das Entgelt festzulegen.","REG_2015_751 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nZusätzlich sollte die Möglichkeit beibehalten werden, die Obergrenzen für Interbankenentgelte als Pauschalbetrag festzulegen; damit soll sichergestellt werden, dass die Debitkartenentgelte unter Berücksichtigung der Struktur der inländischen Debitkartenmärkte in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden. Ein Pauschalbetrag kann auch ein Anreiz für die Nutzung kartengebundener Zahlungen für geringfügige Beträge sein (Mikrozahlungen). Es sollte auch möglich sein, einen solchen Pauschalbetrag in Kombination mit einem Prozentsatz anzuwenden, vorausgesetzt, die Summe dieser Interbankenentgelte übersteigt nicht den festgelegten Prozentsatz des gesamten jährlichen Transaktionswerts auf Inlandsebene innerhalb eines jeden Kartenzahlverfahrens. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine niedrigere Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festzulegen, und zur Beschränkung des Entgelts, das sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes pro Transaktion ergibt, einen festen Höchstbetrag für das Entgelt festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]