[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_758-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_758","über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0758",10201504,"Art. 2","art-2","Anwendungsbereich",null,"(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil A Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG und für derartige Fahrzeuge konstruierte und gebaute auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme und Bauteile und selbständige technische Einheiten dafür. Sie gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge: a) Kleinserienfahrzeuge, die nach den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genehmigt werden; b) Fahrzeuge, die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genehmigt werden; c) gemäß Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Fahrzeuggruppen der Klassen M1 und N1 zu bestimmen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können; Grundlage hierfür ist eine von der Kommission durchgeführte oder in Auftrag gegebene Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.","REG_2015_758 - Art. 2 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil A Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG und für derartige Fahrzeuge konstruierte und gebaute auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme und Bauteile und selbständige technische Einheiten dafür. Sie gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge: a) Kleinserienfahrzeuge, die nach den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genehmigt werden; b) Fahrzeuge, die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genehmigt werden; c) gemäß Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Fahrzeuggruppen der Klassen M1 und N1 zu bestimmen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können; Grundlage hierfür ist eine von der Kommission durchgeführte oder in Auftrag gegebene Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 31","erwgr-31",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Allgemeine Pflichten der Hersteller","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Spezifische Pflichten der Hersteller","art-5",[],false]