[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_759-art-17a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_759","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223\u002F2009 über europäische Statistiken","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0759",10207918,"Art. 17a","art-17a","Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration",null,"(1) Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat), soweit wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken, die im Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 festgelegt sind, erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren.\n(2) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Einrichtungen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen einbezogen.\n(3) Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.\n(4) Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.\n(5) Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.“","REG_2015_759 - Art. 17a Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration\n\n(1) Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat), soweit wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken, die im Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 festgelegt sind, erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren.\n(2) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Einrichtungen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen einbezogen.\n(3) Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.\n(4) Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.\n(5) Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Jährliches Arbeitsprogramm","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6a","Generaldirektor der Kommission (Eurostat)","art-6a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5a","Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen","art-5a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Ausschussverfahren","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 2","Inkrafttreten","art-2",[],false]