[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_760-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_760","über europäische langfristige Investmentfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0760",7048395,"Art. 31","art-31","Vertrieb von Anteilen von ELTIF","KAPITEL V VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF","(1) Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU kann der Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.\n(2) Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU kann ein Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.\n(3) Der Verwalter eines ELTIF teilt den für ihn zuständigen Behörden für jeden von ihm verwalteten ELTIF mit, ob er den ELTIF an Kleinanleger vertreiben will.\n(4) Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verlangten Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter des ELTIF den für ihn zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung: a) den Prospekt des ELTIF; b) für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt; und c) Angaben zu den in Artikel 26 genannten Einrichtungen.\n(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.\n(6) Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF auch den Vertrieb eines ELTIF, wenn der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt bzw. verstoßen wird.\n(7) Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF für den Fall, dass der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.","REG_2015_760 - KAPITEL V VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF - Art. 31 Vertrieb von Anteilen von ELTIF\n\n(1) Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU kann der Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.\n(2) Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU kann ein Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.\n(3) Der Verwalter eines ELTIF teilt den für ihn zuständigen Behörden für jeden von ihm verwalteten ELTIF mit, ob er den ELTIF an Kleinanleger vertreiben will.\n(4) Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verlangten Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter des ELTIF den für ihn zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung: a) den Prospekt des ELTIF; b) für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt; und c) Angaben zu den in Artikel 26 genannten Einrichtungen.\n(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.\n(6) Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF auch den Vertrieb eines ELTIF, wenn der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt bzw. verstoßen wird.\n(7) Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF für den Fall, dass der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA","art-34",[],false]