[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_786-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_786","zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002\u002F32\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0786",7048432,"Art. 5","art-5","Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens",null,"(1) Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt; b) das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar; c) das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel; d) das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden; e) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;\n(2) Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.","REG_2015_786 - Art. 5 Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens\n\n(1) Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt; b) das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar; c) das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel; d) das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden; e) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;\n(2) Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Kriterien für die Zulässigkeit eines chemischen Entgiftungsverfahrens","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Kriterien für die Zulässigkeit eines physikalischen Entgiftungsverfahrens","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Anwendung eines Entgiftungsverfahrens","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Betriebe, in denen das Entgiftungsverfahren angewandt wird","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Dringlichkeitsfälle","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Übergangsmaßnahmen","art-8",[],false]