[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_812-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_812","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850\u002F98, (EG) Nr. 2187\u002F2005, (EG) Nr. 1967\u002F2006, (EG) Nr. 1098\u002F2007, (EG) Nr. 254\u002F2002, (EG) Nr. 2347\u002F2002 und (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379\u002F2013 und (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434\u002F98 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0812",7048489,"Art. 1","art-1","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.\n2.\nArtikel 1a wird gestrichen.\n3.\nIn Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.\n(*1) Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.\nDezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954\u002F2003 und (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371\u002F2002 und (EG) Nr. 639\u002F2004 des Rates und des Beschlusses 2004\u002F585\u002FEG des Rates (ABl.\nL 354 vom 28.12.2013, S. 22).“ \"\n4.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Befischung einer in den Anhängen I bis V aufgeführten Art unter Verwendung einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.“ b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n5.\nIn Artikel 7 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Krebstieren der Gattung Pandalus, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung von Krebstieren der Gattung Pandalus unter Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm ohne die in Unterabsatz 1 genannte Ausstattung ist verboten.“\n6.\nIn Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n7.\nIn Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n8.\nArtikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\n(2) Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“\n9.\nArtikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in den Anhängen XII und XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.\nAußer wenn die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.“\n10.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Verfahren zur Schaffung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Rahmen von Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen.\nDiese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“\n11.\nArtikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 (1) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013.\n(2) Werden Fänge von untermaßigen Meerestieren nach Absatz 1 angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.\n(3) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt.\nDer Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.\nDie Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.\nDie Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.\n(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.“\n12.\nIn Artikel 19a wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fänge oder Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 ausgenommen sind.“\n13.\nIn Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.\nDie Befischung von Hering ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird: a) Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, b) Ringwaden, c) Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm oder d) Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Einklang mit Absatz 3.“\n14.\nIn Artikel 20a werden folgende Absätze angefügt: „Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.\nUnbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung von Hering ist innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird: a) Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, b) Ringwaden oder c) Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm.“\n15.\nIn Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unterliegt Sprotte der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.\nDie Befischung von Sprotte ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird: a) Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm, b) Ringwaden oder c) Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm.“\n16.\nDem Artikel 22 Absatz 1 werden folgender Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.\nDie Befischung von Makrele ist innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets verboten, wenn für den Fang von mehr als 15 % der Fangmenge dieser Art Folgendes verwendet wird: a) Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 70 mm oder b) Ringwaden.“\n17.\nDem Artikel 23 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Sardelle der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.\nUnbeabsichtigte Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung von Sardelle mit pelagischen Schleppnetzen innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten.“\n18.\nIn Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unterliegt Stintdorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.\nDie Befischung von Stintdorsch innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten, wenn Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm verwendet wird.“\n19.\nIn Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterliegen Sandaal und\u002Foder Sprotte und Scholle und\u002Foder Seezunge der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gelten die Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens nicht.\nDie Befischung von Sandaal und\u002Foder Sprotte und\u002Foder Scholle und\u002Foder Seezunge mit Fischereifahrzeugen, die anderes Fanggerät als das in dem vorliegenden Buchstaben genannte Fanggerät verwenden, ist verboten.“\n20.\nIn Artikel 29a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.\nUnbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung von Sandaal unter Verwendung von Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm in dem in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiet ist verboten.“\n21.\nArtikel 29b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.\nDie Befischung von Kaisergranat unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Fanggeräts und innerhalb der dort aufgeführten geografischen Gebiete ist verboten.“ b) In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.\nDie Befischung von Kaisergranat innerhalb der in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiete und außerhalb der dort genannten Zeiträume ist verboten.“\n22.\nArtikel 29c erhält folgende Fassung: „Artikel 29c Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Untergebiet VI Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden: — 57° 00′ N, 15° 00′ W, — 57° 00′ N, 14° 00′ W, — 56° 30′ N, 14° 00′ W, — 56° 30′ N, 15° 00′ W, — 57° 00′ N, 15° 00′ W.“\n23.\nArtikel 29d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.\nUnbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“ b) In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.\nUnbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“\n24.\nIn Artikel 29e Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.\nUnbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“\n25.\nIn Artikel 29f wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.\nDie Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.“\n26.\nArtikel 35 wird gestrichen.\n27.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 47 Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen.\nDiese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“\n28.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18a und 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1.\nJuni 2015 übertragen.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 18a und 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 18a und 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n29.\nIn den Anhängen XII und XIIa wird das Wort „Mindestgröße“\u002F„Mindestgrößen“ durch das Wort „Mindestreferenzgröße“\u002F„Mindestreferenzgrößen“ ersetzt.","REG_2015_812 - Art. 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98 [1\u002F5]\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.\n2.\nArtikel 1a wird gestrichen.\n3.\nIn Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.\n(*1) Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.\nDezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954\u002F2003 und (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371\u002F2002 und (EG) Nr. 639\u002F2004 des Rates und des Beschlusses 2004\u002F585\u002FEG des Rates (ABl.\nL 354 vom 28.12.2013, S. 22).“ \"\n4.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Befischung einer in den Anhängen I bis V aufgeführten Art unter Verwendung einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.“ b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n5.\nIn Artikel 7 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Krebstieren der Gattung Pandalus, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.\nDie Befischung von Krebstieren der Gattung Pandalus unter Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm ohne die in Unterabsatz 1 genannte Ausstattung ist verboten.“\n6.\nIn Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n7.\nIn Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“\n8.\nArtikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013.\nDiese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 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