[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_812-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_812","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850\u002F98, (EG) Nr. 2187\u002F2005, (EG) Nr. 1967\u002F2006, (EG) Nr. 1098\u002F2007, (EG) Nr. 254\u002F2002, (EG) Nr. 2347\u002F2002 und (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379\u002F2013 und (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434\u002F98 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0812",7048471,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98 des Rates (4) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und dass klargestellt wird, dass das Verbot der Fangaufwertung nicht gilt, wenn Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführt werden.","REG_2015_812 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nUm die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850\u002F98 des Rates (4) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und dass klargestellt wird, dass das Verbot der Fangaufwertung nicht gilt, wenn Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführt werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]