[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_9-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_9","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0009",7048872,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Da keine negativen Auswirkungen für die Tiergesundheit gemeldet wurden sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in bestimmten Fällen der Aufwand einer Beseitigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre, erscheint es gerechtfertigt, die vorübergehende Ausnahmeregelung als permanente Option festzulegen, sofern eine solche Beseitigung keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken verursacht. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011, mit Sonderbestimmungen für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, sollte daher mit Bezug auf die Maßnahmen gemäß Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011, der auch entsprechend zu ändern ist, ergänzt werden. Nach Absprache mit Mitgliedstaaten und Interessenverbänden soll die Option, der zufolge die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Gewichts auf höchstens 50 kg pro Woche beschließen können, gestrichen werden, sobald die vorübergehende Ausnahmeregelung eine permanente Option wird. Zudem sollte Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 gestrichen werden.","REG_2015_9 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDa keine negativen Auswirkungen für die Tiergesundheit gemeldet wurden sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in bestimmten Fällen der Aufwand einer Beseitigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre, erscheint es gerechtfertigt, die vorübergehende Ausnahmeregelung als permanente Option festzulegen, sofern eine solche Beseitigung keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken verursacht. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011, mit Sonderbestimmungen für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, sollte daher mit Bezug auf die Maßnahmen gemäß Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011, der auch entsprechend zu ändern ist, ergänzt werden. Nach Absprache mit Mitgliedstaaten und Interessenverbänden soll die Option, der zufolge die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Gewichts auf höchstens 50 kg pro Woche beschließen können, gestrichen werden, sobald die vorübergehende Ausnahmeregelung eine permanente Option wird. Zudem sollte Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 gestrichen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]