[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_9-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_9","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0009",7048875,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollten genauer definiert werden, um ungerechtfertigte Handelsbarrieren zu vermeiden. Die Definition für „Zwischenprodukte“ umfasst außerdem den Bestimmungsort solcher Zwischenprodukte. Es ist gerechtfertigt, die gegenwärtige Definition um mögliche zusätzliche Verwendungen in der Kosmetikindustrie zu erweitern. Folgeprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie 76\u002F768\u002FEWG des Rates (3) entsprechen, können gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 als Endpunkt in der Produktionskette festgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Heimtierfutter als Handelsmuster für Fütterungsversuche und zur Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung in die EU eingeführt werden darf. Die Definition von „Zwischenprodukten“ und „Handelsmustern“ in Anhang I Nummern 35 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte entsprechend geändert werden.","REG_2015_9 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollten genauer definiert werden, um ungerechtfertigte Handelsbarrieren zu vermeiden. Die Definition für „Zwischenprodukte“ umfasst außerdem den Bestimmungsort solcher Zwischenprodukte. Es ist gerechtfertigt, die gegenwärtige Definition um mögliche zusätzliche Verwendungen in der Kosmetikindustrie zu erweitern. Folgeprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie 76\u002F768\u002FEWG des Rates (3) entsprechen, können gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 als Endpunkt in der Produktionskette festgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Heimtierfutter als Handelsmuster für Fütterungsversuche und zur Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung in die EU eingeführt werden darf. Die Definition von „Zwischenprodukten“ und „Handelsmustern“ in Anhang I Nummern 35 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]