[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1003-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1003","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Acequinocyl, Acetamiprid, Benzovindiflupyr, Bromoxynil, Fludioxonil, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat, Proquinazid, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1003",7077575,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Was Mepiquat anbelangt, so haben die jüngsten Überwachungsdaten ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. Die Behörde schlug für diese Erzeugnisse drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (3) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser Wert wird als vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02* mg\u002Fkg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird.","REG_2016_1003 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nWas Mepiquat anbelangt, so haben die jüngsten Überwachungsdaten ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. Die Behörde schlug für diese Erzeugnisse drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (3) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser Wert wird als vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02* mg\u002Fkg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]