[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1011-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1011","über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2014\u002F17\u002FEU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1011",7049324,"Art. 31","art-31","Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators","TITEL V VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION","(1) Die ESMA entzieht die Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch Streichung dieses Administrators aus dem in Artikel 36 genannten Register, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator a) in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder b) in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittstaat geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Durchführungsbeschluss nach Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst hat, verstoßen hat.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittstaats verwiesen, und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betroffene Administrator die für ihn in dem Drittstaat geltenden Anforderungen erfüllt. b) Die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittstaats mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.\n(3) Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden unverzüglich jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt.","REG_2016_1011 - TITEL V VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION - Art. 31 Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators\n\n(1) Die ESMA entzieht die Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators durch Streichung dieses Administrators aus dem in Artikel 36 genannten Register, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator a) in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder b) in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittstaat geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Durchführungsbeschluss nach Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst hat, verstoßen hat.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittstaats verwiesen, und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betroffene Administrator die für ihn in dem Drittstaat geltenden Anforderungen erfüllt. b) Die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittstaats mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.\n(3) Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden unverzüglich jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Gleichwertigkeit","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Verwendung eines Referenzwerts","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Zulassung und Registrierung eines Administrators","art-34",[],false]