[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1011-art-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1011","über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2014\u002F17\u002FEU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1011",7049348,"Art. 49","art-49","Ausübung der Befugnisübertragung","TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE","(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Juni 2016 übertragen.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.","REG_2016_1011 - TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE - Art. 49 Ausübung der Befugnisübertragung\n\n(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Juni 2016 übertragen.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. 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