[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1011-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1011","über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008\u002F48\u002FEG und 2014\u002F17\u002FEU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1011",7049266,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe von Eingabedaten Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie die Wahrung der organisatorischen Trennung der Beschäftigten nachzuprüfen. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein könnten.","REG_2016_1011 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nBereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe von Eingabedaten Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie die Wahrung der organisatorischen Trennung der Beschäftigten nachzuprüfen. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein könnten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]