[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049472,"Art. 14","art-14","Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","KAPITEL III Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","(1) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;\n(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.\n(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.\n(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.","REG_2016_1012 - KAPITEL III Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen - Art. 14 Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen\n\n(1) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;\n(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.\n(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.\n(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Gliederung der Zuchtbücher","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Hauptabteilung der Zuchtbücher","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Zusätzliche Abteilungen der Zuchtbücher","art-17",[],false]