[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049487,"Art. 28","art-28","Pflichten von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen und dritten Stellen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen","KAPITEL V Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung","(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor: a) Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist; b) Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden; c) Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird; d) Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal; e) Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.\n(2) Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.","REG_2016_1012 - KAPITEL V Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung - Art. 28 Pflichten von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen und dritten Stellen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen\n\n(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor: a) Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist; b) Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden; c) Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird; d) Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal; e) Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.\n(2) Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse betreffend die Anforderungen an Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Referenzzentren der Europäischen Union","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial","art-31",[],false]