[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049495,"Art. 36","art-36","Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister","KAPITEL VIII Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union","(1) Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern a) das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen, b) das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist, c) das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind, d) die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.","REG_2016_1012 - KAPITEL VIII Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union - Art. 36 Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister\n\n(1) Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern a) das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen, b) das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist, c) das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind, d) die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","Gleichwertigkeit der für die Tierzucht in Drittländern angewandten Maßnahmen","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Auflistung von Zuchtstellen","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Benennung der zuständigen Behörden","art-39",[],false]