[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049503,"Art. 42","art-42","Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden","KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten","(1) Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.\n(2) Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde: a) dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen, b) dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, c) dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.","REG_2016_1012 - KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten - Art. 42 Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden\n\n(1) Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.\n(2) Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde: a) dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen, b) dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, c) dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Benennung der zuständigen Behörden","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Bestimmungen über amtliche Kontrollen","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Transparenz der amtlichen Kontrollen","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen","art-45",[],false]