[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049507,"Art. 46","art-46","Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen","KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten","(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu a) ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle; b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen; c) ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet; d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.\n(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.","REG_2016_1012 - KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten - Art. 46 Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen\n\n(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu a) ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle; b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen; c) ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet; d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.\n(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 45","Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen","art-45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 44","Transparenz der amtlichen Kontrollen","art-44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 43","Bestimmungen über amtliche Kontrollen","art-43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 47","Maßnahmen im Fall eines Verstoßes","art-47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 48","Zusammenarbeit und Amtshilfe","art-48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 49","Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern","art-49",[],false]