[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049462,"Art. 5","art-5","Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen","(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.\n(2) Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.","REG_2016_1012 - KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen - Abschnitt 1 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen - Art. 5 Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen\n\n(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.\n(2) Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 4","Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","art-4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 3","Allgemeine Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für die Verbringung derselben in die Union","art-3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 6","Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen","art-6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 7","Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen","art-7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 8","Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","art-8",[],false]