[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049513,"Art. 52","art-52","Sanktionen","KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten","Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\nDie Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.","REG_2016_1012 - KAPITEL X Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten - Art. 52 Sanktionen\n\nDie Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\nDie Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 51","Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen","art-51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 50","Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission","art-50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 49","Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern","art-49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 53","Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten","art-53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 54","Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen","art-54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 55","Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen","art-55",[],false]