[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049516,"Art. 55","art-55","Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen","KAPITEL XI Kommissionskontrollen","(1) Die Mitgliedstaaten a) leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können; b) leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.","REG_2016_1012 - KAPITEL XI Kommissionskontrollen - Abschnitt 1 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten - Art. 55 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten a) leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können; b) leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 54","Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen","art-54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 53","Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten","art-53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 52","Sanktionen","art-52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 56","Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats","art-56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 57","Kommissionskontrollen in Drittländern","art-57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 58","Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern","art-58",[],false]