[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049517,"Art. 56","art-56","Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats","KAPITEL XI Kommissionskontrollen","(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift: a) spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial; b) alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.\n(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.\n(3) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_1012 - KAPITEL XI Kommissionskontrollen - Abschnitt 1 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten - Art. 56 Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats\n\n(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift: a) spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial; b) alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.\n(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.\n(3) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 55","Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen","art-55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 54","Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen","art-54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 53","Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten","art-53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 57","Kommissionskontrollen in Drittländern","art-57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 58","Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern","art-58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 59","Berichte der Kommission über die von ihren Experten in Drittländern durchgeführten Kontrollen","art-59",[],false]