[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049532,"Art. 67","art-67","Änderungen der Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG","KAPITEL XIII Schlussbestimmungen","Die Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt“.\n2. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.\n3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;“.\n4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.“\n5. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;“. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.“\n6. Artikel 19 wird gestrichen.\n7. Anhang A Kapitel II wird gestrichen.","REG_2016_1012 - KAPITEL XIII Schlussbestimmungen - Art. 67 Änderungen der Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG\n\nDie Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG wird wie folgt geändert:\n1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt“.\n2. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.\n3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;“.\n4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.“\n5. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;“. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.“\n6. Artikel 19 wird gestrichen.\n7. 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