[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049466,"Art. 9","art-9","Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm","KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen","(1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.\n(2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.\n(3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.\n(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.\n(1) Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen — sobald ihnen verfügbar — der Kommission Folgendes mit: a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezüglich — der Waren, die festgestelltermaßen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen; — der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten; b) alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.\n(2) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.“","REG_2016_1012 - KAPITEL II Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen - Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen - Art. 9 Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm\n\n(1) Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.\n(2) Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.\n(3) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.\n(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Genehmigung von Zuchtprogrammen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 8","Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen","art-8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 7","Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen","art-7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 6","Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen","art-6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 10","Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen","art-10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 11","Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms","art-11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 12","Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist","art-12",[],false]