[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049392,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Da sich das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel — eine harmonisierte Vorgehensweise beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei der Verbringung derselben in die Union sowie bei den amtlichen Kontrollen, denen die Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen unterzogen werden müssen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","REG_2016_1012 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDa sich das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel — eine harmonisierte Vorgehensweise beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei der Verbringung derselben in die Union sowie bei den amtlichen Kontrollen, denen die Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen unterzogen werden müssen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]