[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1012-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1012","über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014, der Richtlinien des Rates 89\u002F608\u002FEWG und 90\u002F425\u002FEWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1012",7049405,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.","REG_2016_1012 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nZuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]