[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1016-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1016","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ethofumesat, Etoxazol, Fenamidon, Fluoxastrobin und Flurtamon in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1016",7049649,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Für Ethofumesat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Spinat, Chicorée, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Bohnen mit Hülsen, Erbsen mit Hülsen, Erbsen (getrocknet), Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Blättern, Gewürze aus Wurzeln, Zuckerrübenwurzeln, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.","REG_2016_1016 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nFür Ethofumesat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Spinat, Chicorée, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Bohnen mit Hülsen, Erbsen mit Hülsen, Erbsen (getrocknet), Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Blättern, Gewürze aus Wurzeln, Zuckerrübenwurzeln, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]