[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1103-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1103","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1103",7050152,"Art. 34","art-34","Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interpersonale Kollisionsvorschriften","KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT","Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben.","REG_2016_1103 - KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT - Art. 34 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interpersonale Kollisionsvorschriften\n\nGelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 33","Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interlokale Kollisionsvorschriften","art-33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 32","Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung","art-32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 31","Öffentliche Ordnung (ordre public)","art-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 35","Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen","art-35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 36","Anerkennung","art-36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 37","Gründe für die Nichtanerkennung","art-37",[],false]