[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1103-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1103","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1103",7050181,"Art. 63","art-63","Informationen für die Öffentlichkeit","KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer nationalen Vorschriften und Verfahren betreffend die ehelichen Güterstände, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, und zu den Wirkungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 28, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.\nDie Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.","REG_2016_1103 - KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 63 Informationen für die Öffentlichkeit\n\nDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer nationalen Vorschriften und Verfahren betreffend die ehelichen Güterstände, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, und zu den Wirkungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 28, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.\nDie Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60","art-66",[],false]