[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050272,"Art. 13","art-13","Beschränkung des Verfahrens","KAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT","(1) Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.","REG_2016_1104 - KAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT - Art. 13 Beschränkung des Verfahrens\n\n(1) Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Widerklagen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Notzuständigkeit (forum necessitatis)","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Subsidiäre Zuständigkeit","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Anrufung eines Gerichts","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Prüfung der Zuständigkeit","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Prüfung der Zulässigkeit","art-16",[],false]