[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050304,"Art. 45","art-45","Verfahren","KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN","(1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.\n(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.\n(3) Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Feststellung ihrer Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des — nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten — Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 46.","REG_2016_1104 - KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - Art. 45 Verfahren\n\n(1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.\n(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.\n(3) Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Feststellung ihrer Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des — nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten — Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 46.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 44","Örtlich zuständiges Gericht","art-44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 43","Bestimmung des Wohnsitzes","art-43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 42","Vollstreckbarkeit","art-42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 46","Nichtvorlage der Bescheinigung","art-46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 47","Vollstreckbarerklärung","art-47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 48","Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung","art-48",[],false]