[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050319,"Art. 60","art-60","Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche","KAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE","(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.\n(2) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.\n(3) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.","REG_2016_1104 - KAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE - Art. 60 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche\n\n(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.\n(2) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.\n(3) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 59","Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden","art-59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 58","Annahme öffentlicher Urkunden","art-58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 57","Keine Stempelabgaben oder Gebühren","art-57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 61","Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten","art-61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 62","Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften","art-62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 63","Informationen für die Öffentlichkeit","art-63",[],false]