[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050321,"Art. 62","art-62","Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften","KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.","REG_2016_1104 - KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 62 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften\n\n(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 61","Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten","art-61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 60","Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche","art-60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 59","Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden","art-59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 63","Informationen für die Öffentlichkeit","art-63",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 64","Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren","art-64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 65","Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen","art-65",[],false]