[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-art-64-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050323,"Art. 64","art-64","Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren","KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 29. April 2018 Folgendes mit: a) die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden; b) die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.\n(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.\n(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.","REG_2016_1104 - KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren\n\n(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 29. April 2018 Folgendes mit: a) die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden; b) die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.\n(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.\n(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 63","Informationen für die Öffentlichkeit","art-63",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 62","Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften","art-62",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 61","Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten","art-61",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 65","Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen","art-65",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 66","Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60","art-66",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 67","Ausschussverfahren","art-67",[],false]